martins e-Bike

Allgemeine Bedingungen

Letzte Aktualisierung am 17. Mai 2013 zur Verbesserung der Lesbarkeit

ARTIKEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  • MEB: Martins E-Bike (MEB) ist ein eingetragenes Warenzeichen von Beveon Lda, mit Sitz in Almancil und eingetragen im Conservatória do Registo Comercial von Loulé, im Folgenden als Vermieter von (E-) Fahrrädern und/oder Zubehör bezeichnet.
  • E-Bike: ein Fahrrad, das dem Mieter oder dem Reiseveranstalter/-vermittler zu Freizeitzwecken vermietet wird, mit oder ohne Zubehör und mit oder ohne Tretunterstützung.
  • Mieter: eine natürliche Person, die als Mieter in eigenem Namen oder im Namen ihrer Familie oder Freunde handelt.
  • Reiseveranstalter/Agent: eine Organisation, die (Urlaubs-)Reisen vermittelt oder organisiert und als solche im Auftrag des Mieters oder des Nutzers des E-Bikes handelt.
  • Mietvertrag: der Vertrag, mit dem der Vermieter und der Mieter/Reiseveranstalter/Agent die Bedingungen für die Vermietung des E-Bikes vereinbaren.
  • Preisliste: die Liste, die die Tarife enthält, mit denen u.a. ein oder mehrere E-Bikes vermietet werden, das Zubehör, die Kosten, die durch Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des E-Bikes oder eines anderen Gegenstandes oder Zubehörs im Zusammenhang mit der Vermietung entstehen.
  • Zubehör: ein oder mehrere Gegenstände, die zusammen mit einem E-Bike gemietet werden, unabhängig davon, ob sie am oder auf dem E-Bike montiert werden oder separat abgegeben werden, und die für das E-Bike bestimmt sind, einschließlich: Sitze, Navigationssysteme, Kartenhalter, Taschen und Fahrradwagen.
  • Schriftlich: schriftlich oder elektronisch.
  • Mietvertragsbedingungen: die nachstehend aufgeführten Bedingungen des Vertrages.

 

ARTIKEL 2: ABSCHLUSS DES MIETVERTRAGS

  1. Ein Mietvertrag kommt durch die Übernahme eines oder mehrerer Fahrräder (im Folgenden zusammen und einzeln als "E-Bike" bezeichnet) und/oder Zubehörteile durch den Mieter zustande.
  2. Diese Bedingungen gelten für alle Mietverträge, sofern sich nicht beide Parteien gegenseitig schriftlich von dem Vertrag distanziert haben.
  3. Hat der Mieter zwei E-Bikes gleichzeitig gemietet, ist es ihm gestattet, das zweite Fahrrad einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. In diesem Fall ist der Mieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages oder eines anderen Vertrages verantwortlich, auch in Bezug auf das zweite E-Bike und/oder das Zubehör des zweiten E-Bikes, und auch für den Fall, dass das zweite E-Bike nicht vom Mieter, sondern von einem Dritten genutzt wird.

ARTIKEL 3: DAUER UND BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. Der Mietvertrag gilt für den im Vertrag angegebenen Zeitraum und endet, wenn der Mieter das E-Bike innerhalb der vereinbarten Frist an den Mietort zurückbringt.
  2. Als Vermietungsort im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt der Ort, an dem das E-Bike in Empfang genommen wurde, oder, wenn es an einem anderen Ort übernommen wurde, wenn MEB ausdrücklich festgelegt hat, dass das E-Bike an diesem Ort zurückgegeben werden kann, auch wenn das Fahrrad an einem anderen Ort gemietet wird.
  3. Gibt der Mieter das E-Bike nicht innerhalb der vereinbarten Frist am Mietort zurück, wird dem Mieter ein Betrag von 250 € in Rechnung gestellt. Solange das E-Bike nicht zurückgegeben wird, schuldet der Mieter weiterhin die vereinbarte Mietsumme oder eine andere zusätzliche Summe. Darüber hinaus wird dem Mieter für jeden weiteren Tag, der über den vereinbarten Zeitraum hinausgeht, ein zusätzlicher Mietpreis in Rechnung gestellt.
  4. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts von Absatz 3 gelten nicht, wenn der Mieter MEB oder der Person, die das E-Bike gemietet hat, vor Ablauf des Mietvertrags mitteilt, dass er infolge höherer Gewalt nicht in der Lage ist, das E-Bike innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. In diesem Fall muss der Mieter den Nachweis der höheren Gewalt erbringen.

 

ARTIKEL 4: VERPFLICHTUNGEN MEB (MARTIN'S E-BIKE)

Die MEB stellt sicher, dass:

  1. Der Mieter erwirbt ein E-Bike, das in einem guten und sicheren Zustand geliefert wird, den gesetzlichen Anforderungen entspricht und mit Mitteln ausgestattet ist, die es dem Mieter ermöglichen, Diebstahl zu verhindern.
  2. Wenn und soweit er sich für die Vermietung des E-Bikes Dritter bedient, ermöglicht er diesen die Erfüllung der MEB-Verpflichtungen gemäß dem Mietvertrag.

 

ARTIKEL 5: VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

Der Mieter ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Der Mieter ist zur Zahlung der Miete verpflichtet.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das E-Bike anhand einer einfachen Sichtprüfung für den Gebrauch zu prüfen und eventuelle Mängel direkt an MEB oder an einen Dritten, der das Fahrrad übergibt, zu melden.
  3. Der Mieter geht mit dem E-Bike sorgfältig um, wie es von einem guten Vermieter erwartet wird. Wenn das E-Bike in einem Fahrradschuppen abgestellt wird, verwendet der Mieter stets die beiden mitgelieferten Schlösser zur Sicherung des Fahrrads. Der Mieter ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um Diebstahl, Verlust und Beschädigung des E-Bikes zu verhindern.
  4. Der Mieter darf an dem E-Bike keine Veränderungen vornehmen.
  5. Der Mieter darf keine anderen Personen auf dem E-Bike befördern, es sei denn, es handelt sich um speziell zu diesem Zweck angebrachtes Zubehör.
  6. Das E-Bike darf nur in Übereinstimmung mit seinem normalen Bestimmungsort und von den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern benutzt werden. Das E-Bike muss in sauberem Zustand an die Adresse des Vermieters zurückgegeben werden, in dem es gemietet wurde.
  7. In jedem Fall darf das E-Bike nicht auf Felsen und/oder am Strand benutzt werden, auch wenn keine Straßen, Bürgersteige oder Wege vorhanden sind.

 

ARTIKEL 6: BESCHÄDIGUNG UND REPARATUR DES E-FAHRRADS

  1. Reparaturen am E-Bike gehen zu Lasten von MEB, es sei denn, sie sind durch unsorgfältigen Gebrauch des E-Bikes erforderlich. Wenn MEB die Kosten für Reparaturen beim Mieter geltend machen will, die auf eine unsorgfältige Nutzung des Fahrrads zurückzuführen sind, kann sie dies unmittelbar nach der Rückgabe des E-Bikes oder am Ende der im Vertrag genannten Mietdauer tun.
  2. Mit Ausnahme der in Absatz 3 dieses Artikels definierten Situation ist es dem Mieter nicht gestattet, das E-Bike von einer anderen Person als derjenigen reparieren zu lassen, die das Fahrrad im Namen von MEB übergeben hat, es sei denn, MEB hat dies schriftlich genehmigt. MEB wird diese Genehmigung nur erteilen, wenn dies in Anbetracht der Art des Mangels und der ihn umgebenden Umstände vernünftigerweise erforderlich ist.
  3. Der Mieter darf auf eigene Gefahr und ohne vorherige Genehmigung von MEB eine Reifenpanne reparieren (lassen), die Batterie wechseln oder eine Glühbirne auswechseln, sofern er dies fachmännisch durchführt.
  4. Auch wenn während der Mietzeit Schäden am E-Bike entstanden sind, ist der Mieter verpflichtet, das (beschädigte) E-Bike an den Vermietungsort zurückzubringen, es sei denn, es wurden nach der Schadensmeldung andere Vereinbarungen getroffen.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden am E-Bike so schnell wie möglich einem Mitarbeiter der Vermietstation und MEB zu melden: [email protected] oder per Telefon: +351 927 567 498.
  6. Falls MEB notwendige Reparaturen am gemieteten E-Bike nicht durchführt, darf der Mieter die Reparaturen anderweitig durchführen lassen und MEB die entstandenen Kosten in Rechnung stellen, soweit diese angemessen sind.

 

ARTIKEL 7: VERLUST UND DIEBSTAHL

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl des E-Bikes so schnell wie möglich bei MEB zu melden: [email protected] oder per Telefon: +351 927 567 498.
  2. Während der Mietzeit haftet der Mieter hauptsächlich für Schäden, die am E-Bike durch Verlust oder Diebstahl entstehen, wobei der Schaden einen Höchstbetrag von 750 € pro Fall und E-Bike nicht überschreiten darf. Diese Schadenssumme wird einen Höchstbetrag von € 500,- pro Fall und E-Bike nicht überschreiten, wenn der Mieter nachweisen kann, dass das/die E-Bike(s) vor dem Diebstahl mit den beiden mitgelieferten Schlössern gesichert war(en), indem er alle Schlüssel der E-Bike-Schlösser zusammen mit einer Kopie der bei der Polizei eingereichten Diebstahlsanzeige an MEB oder an eine andere Vermietstation, bei der das E-Bike gemietet wurde, zurückgibt.
  3. Wenn der Mieter oder ein Dritter aufgrund von Verlust oder Diebstahl des E-Bikes, wie in Absatz 2 definiert, das Fahrrad innerhalb von zwei Wochen nach dem Verlust oder Diebstahl zurückgibt, wird der gezahlte Betrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels von dem Betrag abgezogen, den der Mieter MEB schuldet. Wenn kein Betrag geschuldet wird, wird der Restbetrag an den Mieter zurückerstattet. Der MEB geschuldete Betrag bezieht sich u.a. auf die Kosten für die Wiederbeschaffung des/der betreffenden E-Bike(s). Falls die Kosten für die Rücknahme des E-Bikes die zwischen dem Mieter und MEB gemäß diesem Artikel vereinbarte Summe übersteigen, haftet der Mieter nicht für die höheren Kosten.
  4. Bei Verlust von E-Bike-Schlüsseln bestimmt der Abonnement-Inhaber die Kosten für die Wiederbeschaffung der Schlüssel gemäß der Tarifliste.

 

ARTIKEL 8: BEZAHLUNG

  1. Die Mietsumme und alle anderen nach dem Vertrag geschuldeten Beträge, die in der Rechnung aufgeführt sind, sind am Vermietungsort in bar zu zahlen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Werden die Zahlungen nicht in bar an den Vermieter geleistet, so ist der Vermieter berechtigt, die geschuldete Summe um 1 % pro Monat zu erhöhen, wobei diese Erhöhung als Stundungsbedingung zu betrachten ist, womit die Verpflichtung des Mieters zur Barzahlung erlischt. Diese Erhöhung beginnt einen Monat nach dem Rechnungsdatum, während der Vermieter, wenn der Mieter trotz Mahnung nicht zahlt, berechtigt ist, den geschuldeten Betrag weiter zu erhöhen, und zwar um Inkassokosten und andere gerichtliche Kosten, zu denen auch Anwaltshonorare und andere noch zu bestimmende außergerichtliche Kosten gehören.
  3. Die im Vertrag festgelegte Kaution dient als Zahlung für alle Beträge, die der Mieter dem Vermieter vertragsgemäß schuldet, ohne dass die Verpflichtung des Mieters, auch nach Begleichung der Kaution den Restbetrag in bar zu zahlen, beeinträchtigt wird, und ohne dass das Recht des Vermieters auf vollständigen Schadensersatz beeinträchtigt wird.
  4. Kann der Mieter das Fahrrad/die Fahrräder aus irgendeinem Grund nicht nutzen, so haftet der Vermieter nicht für die daraus entstehenden Kosten oder Schäden.
  5. In dem im vorigen Absatz genannten Fall bleibt der Mieter für die Zahlung des vollen Mietpreises und aller anderen in der Rechnung genannten Zahlungen verantwortlich, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass die Nichtnutzung des/der Fahrrads/Fahrräder auf Mängel zurückzuführen ist, die bereits zu Beginn der Mietzeit vorlagen.

 

ARTIKEL 9: HAFTUNG

  1. MEB haftet für einen Höchstbetrag von € 500.000 (fünfhunderttausend Euro)